Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung
LuftVGBV§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/3#abs-1 (1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/3#abs-2 (2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.